Satzung
Satzung
der THW-Landesvereinigung Schleswig-Holstein
Neufassung der Satzung vom 12. April 1986
Geändert am 18. November 1995, 26. Juni 1999 und 10. März 2007
gemäß Beschluss der Landesversammlung.
Artikel 1 – Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen “Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Schleswig-Holstein”, kurz “THW-Landesvereinigung Schleswig-Holstein” genannt, mit dem Zusatz e.V., nachfolgend Verein genannt.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
1.3 Der Verein steht vorbehaltlos zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2 - Aufgaben
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
a) Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes
b) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen; insbesondere zur Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahren,
c) Förderung der Jugendarbeit.
d) Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen,
e) Finanzierung von Vorhaben, die den Zwecken zu a) bis d) dienen,
f) Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gem. a) bis d).
g) Unterstützung der örtlichen Helfervereinigungen
h) Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese nicht der THW-Bundesvereinigung e.V. vorbehalten ist.
i) Vermittlung von persönlichen und sächlichen Versicherungen und Vergünstigungen für die Mitglieder.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern auf Antrag zu erstatten.
2.3 Der Verein soll zu gesetzlichen oder anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk betreffen, Stellung nehmen.
Artikel 3 - Organisationsverständnis
3.1 Der Verein versteht sich als Zusammenschluss der rechtlich und wirtschaftlich selbständigen örtlichen THW-Helfervereinigungen und weiterer Förderer. Der Verein verbindet durch seine Arbeit die örtlichen THW-Helfervereinigungen und die Förderer mit den Aufgaben und Zielen der THW- Bundeshelfervereinigung e.V.
3.2 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
Artikel 4 - Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins sind die im Lande Schleswig-Holstein gegründeten, selbständigen örtlichen THW-Helfervereinigungen und die Förderer. Die örtlichen THWHelfervereinigungen fassen die Personen, die sich den Aufgaben der Helfervereinigung verpflichtet sehen, zusammen. Jede örtliche THW-Helfervereinigung hat sich eine Satzung zu geben, die den Aufgaben des Art. 2 entspricht und mit den übrigen Regelungen dieser Satzung nicht im Widerspruch steht. Eine örtliche THW-Helfervereinigung kann in entsprechender Anwendung des Art. 4.7 mit all ihren Mitgliedern aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie den Aufforderungen des vorstehenden Satzes nicht bzw. nicht mehr entspricht.
4.2 Fördermitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen, als auch juristische Personen werden, die nicht bereits Mitglied einer örtlichen Helfervereinigung sind. Förderer nehmen mit beratender Stimme an der Landesversammlung teil.
4.3 Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Landesvorstandes benannt, nach Bestätigung durch die Landesversammlung.
4.4 Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern und vorbehaltlos zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland steht.
4.5 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
4.6 Die Mitgliedschaft endet durch:
* Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
* Ausschluss nach Art. 4.7
* Austritt nach Artikel 4.8
4.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder das THW, so kann dieses Mitglied vom Landesvorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der/die Betroffene binnen vier Wochen nach Zustellung Widerspruch ein, so entscheidet die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
4.8
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.
Artikel 5 - Mittel der Vereinigung
5.1 Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 6 - Mitgliedsbeiträge, Spenden und Umlagen
6.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der von der Landesversammlung festgelegten Höhe.
6.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
6.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
6.4 Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
6.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 4.8 aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sofern ein Härtefall vorliegt kann der Landesvorstand beschließen, den Beitrag zu stunden oder zu erlassen.
Artikel 7 - Geschäftsjahr
7.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 8 - Haftung
8.1 Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Landesvorstandes gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches Verhalten vorliegt.
Artikel 9 – Der Verein und seine Organe
9.1 Die Organe des Vereins sind:
9.1.1 die Landesversammlung und
9.1.2 der Landesvorstand
Artikel 10 - Landesversammlung
10.1 Die Landesversammlung besteht aus den Vorsitzenden der örtlichen Helfervereinigungen oder deren Vertreterinnen/Vertretern, den Delegierten, den Mitgliedern des Landesvorstandes und drei Delegierten der THW- Landesjugend Schleswig-Holstein e.V.
Förderer gemäß Artikel 4.2. nehmen mit beratender Stimme an der Landesversammlung teil. Die Landesversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
10.2 Für je angefangene 50 Mitglieder haben die örtlichen Helfervereinigungen je eine Stimme. Die erste Stimme hat der/die Vorsitzende oder deren Vertreter.
10.3 Die Landesversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der örtlichen Helfervereinigungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Landesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Landesversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
10.4 Die Landesversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl und Entlastung des Landesvorstandes
b) Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung und deren Vertreter,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
d) Satzungsänderungen,
e) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Vertretern,
f) Anträge an die Bundesversammlung,
g) Angelegenheiten, die für die Landesvereinigung von Bedeutung sind,
h) Höhe der Mitgliedsbeiträge,
i) Erhebung von Umlagen,
10.5 Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
