- Haftung des Vereins
- Haftung des Vorstandes
- Wann haftet der Vorstand ausnahmsweise für Ansprüche Dritter gegen den Vereins?
- Woraus kann sich eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines eingetragenen Vereins ergeben?
- Haftet ein bereits längere Zeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für zu seiner Amtszeit entstandene Steuerschulden persönlich?
- Kann ein nur ehrenamtlich tätig gewordenes Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit haften?
- Ist der Vorstand in der Mitgliederversammlung über alle Vereinsgeschäfte auskunftspflichtig?
- Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder?
- Kann die Haftung des Vorstandes in einer Vereinssatzung wirksam ausgeschlossen werden?
- Haftung der Mitglieder
Wer haftet beim e.V. im Schadensfall?
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Als Beispiele sind schädigende Ereignisse auf Mitgliederversammlungen, öffentlichen Veranstaltungen wie Osterfeuer, Stände auf Basaren/ Weihnachtsmärkten usw., Tag der offenen Tür oder anderen Ausstellungen denkbar.
Diese Haftung kann durch Satzung nicht ausgeschlossen werden (§ 40 BGB).
Zur Möglichkeit bzw. Notwendigkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung siehe unten. Den Inhalt und Umfang einer solchen Versicherung ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
Wann haftet der Vorstand ausnahmsweise für Ansprüche Dritter gegen den Vereins?
Ausnahmsweise kann ein Gläubiger des Vereins berechtigt sein, dessen Mitglieder im Wege des sog. „Durchgriffs“ in Anspruch nehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verein vorgeschoben wird, damit die Mitglieder persönlich Vorteile erlangen. Grundsätzlich nicht ausreichend ist allein die Leistungsunfähigkeit des Vereins.
Ein Beispiel für das Vorschieben des Vereins wäre z.B. der Kauf von Zelten durch den Verein, wenn diese aber in Wirklichkeit nur einzelnen Vereinsmitgliedern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen sollen. Der Verkäufer kann dann bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins direkt die betreffenden Mitglieder in Anspruch nehmen. Hier dürften sich jedoch schwierige Darlegungs- und Beweisfragen ergeben.
Woraus kann sich eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern eines eingetragenen Vereins ergeben?
Die Ursachen einer persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern können sehr vielfältig sein. Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern mit ihrem Privatvermögen ist z.B. möglich bei einer Verletzung von Aufsichts-, Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten, sorgfaltswidriger Geschäftsführung, fehlerhaften Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen), Fehlverwendung von Zuschüssen, Verletzung von Aufzeichnungspflichten, fehlerhafter Berechnung von Sozialversicherungsabgaben und verspäteter Insolvenzanmeldung. Weiterhin haften Vorstandsmitglieder persönlich dafür, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Bezahlung der Steuern und Versicherungen vorhanden sind.
Zu beachten ist, dass der Grundsatz immer nach § 31 BGB die Haftung des Vereins ist. Dieser kann den Vorstand bei Vorliegen obiger Voraussetzungen jedoch in Regress nehmen. Dabei haftet der Vorstand für jedes Verschulden.
Haftet ein bereits längere Zeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für zu seiner Amtszeit entstandene Steuerschulden persönlich?
Dies ist insbesondere möglich, falls die Steuerschulden bei sorgfältiger Amtsführung seitens des inzwischen ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nicht entstanden wären oder die Mittel zur Begleichung der Steuerschulden offensichtlich nicht zur Verfügung standen und auch später nicht zur Verfügung stehen würden. Die Haftung richtet sich aber nach dem Einzelfall. Hier ist auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen.
Kann ein nur ehrenamtlich tätig gewordenes Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit haften?
Ja, je nach Satzungsgestaltung und Situation, in der Regel auch für leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen.
Ist der Vorstand in der Mitgliederversammlung über alle Vereinsgeschäfte auskunftspflichtig?
Falls die Satzung keine abweichende Regelung enthält (z.B. weitgehend abschließende Verlagerung des Auskunftsanspruchs auf ein Revisionsorgan), besteht der in seinem konkreten Umfang strittige Anspruch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der berechtigten Interessen der Beteiligten. Es kommt also auf die näheren Umstände des Einzelfalls an; wann die Interessen berechtigt sind, muss eine Abwägung der für- und widerstreitenden Gesichtpunkte ergeben.
Kein berechtigtes Interesse zur Auskunftsverweigerung ist das Bedürfnis, persönlichen Regress zu verhindern oder Fehler (auch ideeller Art) bei der Amtsführung zu vertuschen (siehe oben).
Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder?
Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen.
Bei einer Versagung der Entlastung bleibt der Regress (Rückgriff) auf den Vorstand hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich.
Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
Kann die Haftung des Vorstandes in einer Vereinssatzung wirksam ausgeschlossen werden?
Ein vollständiger Haftungsausschluss ist unwirksam.
Eine Haftungsbeschränkung in der Satzung ist hilfreich. Allerdings ist darauf zu achten, dass Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, eine Haftungsbeschränkung ohne Wirkung bleibt. Hier hilft dem Vorstandsmitglied ein satzungsmäßiger Freistellungsanspruch gegenüber seinem Verein, d.h., daß in der Satzung für den Fall der Haftung eines Vorstandsmitgliedes die Haftungsübernahme durch den Verein und dren Umfang geregelt werden sollte.
Die Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden (Grundsatz)
Der Verein ist eine juristische Person und damit rechtlich selbständig. Das Vermögen des Vereins ist nicht auch Vermögen der Mitglieder bzw. des Vorstandes. Diese haben deshalb für Schulden des Vereins nur aufzukommen, wenn dafür eine besondere Rechtsgrundlage durch Einzelvertrag zwischen Verein und Mitglied oder durch eine Satzungsvorschrift gegeben ist. Für Schulden, die dem Helferverein erwachsen, haftet nur dieser selbst als juristische Person mit seinem Vermögen. Die dem Verein als Mitglieder angehörenden Personen trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung.
Den Handelnden befreit die Haftung des Vereins nicht von seiner persönlichen Verantwortlichkeit. Wenn seine schadensverursachende Handlung ihn als natürliche Person haftbar macht, besteht die persönliche Haftung neben der Organhaftung des Vereins.
Bei unerlaubter Handlung (Körperverletzung, Sachbeschädigung usw.) haften Verein und handelndes Organ persönlich nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Der geschädigte Dritte kann seine Schadensersatzforderung daher nach seinem Belieben gegenüber dem Verein oder gegenüber dem handelnden Vorstandsmitglied oder sonstigen Vertreter geltend machen (§ 421 BGB).
Bei Haftung aus unerlaubtem Handeln kann das Vorstandsmitglied dem Verein erstattungspflichtig sein (§ 840 Abs. II BGB); bei anderem Handeln (rechtsgeschäftlichem Handeln) kann sich aus dem Anstellungsverhältnis oder aus § 27 Abs. 3 BGB ein Ersatzanspruch des Vereins gegen den Handelnden ergeben.
Ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied, das sich bei Durchführung einer ihm übertragenen Aufgabe des Vereins einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann an den Verein einen Ersatz- oder Freistellungsanspruch haben.
Beispiel:
Ein Vereinsmitglied verletzt einen Dritten beim Arbeitsdienst des Vereins. Der Verletzte hat jetzt sowohl gegen den Verein wie auch gegen den Handelnden einen Ersatzanspruch. Das Mitglied und der Verein haften als Gesamtschuldner. Das Mitglied kann aber mit dem Verein vereinbart haben, dass der Verein die Haftung übernimmt und ihn von dem Kosten freistellt, d.h. nicht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch nimmt.
Kann oder muss die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder in der Satzung ausgeschlossen werden?
Bei nichtrechtsfähigen, also nicht eingetragenen Vereinen, sollte die Satzung eine haftungsbegrenzende Klausel enthalten, mit der die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder – vielleicht auch des Vorstandes – bei nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Verpflichtungen ausgeschlossen wird.
Bei eingetragenen Vereinen hat die Klausel keine Bedeutung (s.o.).
Kann man sich gegen diese Haftungsrisiken versichern?
Achtung: Es folgt eine allgemeine Übersicht über die zur Verfügung stehenden Versicherungsmöglichkeiten. Für weiterführende Infos wenden Sie sich an Ihre THW-Landesvereinigung!
a) Haftpflichtversicherung
Was für jeden Betrieb die Betriebshaftpflichtversicherung ist, ist für den Verein die „Vereinshaftpflichtversicherung“. Diese wird individuell nach dem Satzungszweck und den Tätigkeiten des Vereins abgeschlossen. Eine genaue Beschreibung der Aktivitäten ist für den richtigen Versicherungsschutz sehr wichtig.
Die Haftpflichtversicherung gewährt dem Verein und seinen Mitgliedern Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Versichert werden z.B.:
- Sachschäden
- Personenschäden
- Mietsachschäden
- Bearbeitungsschäden
Der genaue Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Grundsätzlich werden sowohl Schäden, die durch die Mitglieder als auch den Vorstand verursacht wurden, abgedeckt.
b) Vermögensschadenshaftplichtversicherung
Der Vorstand (§ 26 BGB) und die Vertreter (§ 30 BGB) sind für die Finanzen seitens des Vereines verantwortlich. Finanzielle Schäden fallen nicht unter die normale Haftpflichtversicherung. Diese können mit einer Vermögensschaden-haftpflichtversicherung für Vereinsvorstände abgesichert werden.
Auch ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereines, der sich wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes Arbeitnehmer beschäftigt, haftet für die Erfüllung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH.
c) Kurzzeitige Haftpflicht-Versicherungen für besondere Veranstaltungen
Die Vereinshaftpflichtversicherung bezieht sich als Dauerversicherung auf die Veranstaltungen des Vereins, die durch den Vereinszweck vorgegeben sind. Die Vereine nehmen aber in zunehmendem Maße mit geselligen und gesellschaftlichen Aktivitäten am kulturellen Leben der Gemeinden teil und nehmen damit Haftpflichtrisiken in Kauf, die durch die Vereinshaftpflichtversicherung nicht immer mitversichert sind.
Bei Veranstaltungen, die durch den Vereinszweck nicht gedeckt sind, sollte jeder Vorstand im Vorbereitungsstadium abklären, ob und wie weit der bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag diese Risiken mit deckt und sich ggf. von seiner Versicherungsgesellschaft ein Erweiterungsangebot machen lassen. Das wird häufig günstiger sein, als bei einer fremden Versicherungsgesellschaft, die dieses Risiko allein kalkulieren soll.
An wen kann sich der Helferverein wenden?
Wenn es darum geht, die erforderlichen Versicherungen für den Verein abzuschließen, kann sich der Helferverein an seine THW-Landesvereinigung wenden.